Inhaberaktien
Inhaberaktien lauten nicht auf den Namen, statt dessen auf den entsprechenden Besitzer. Bei Eigentümeraktien ist ein Eigentumsaustausch ohne besondere Formalitäten machbar.
Namensaktien
Namensaktien werden in der Regel auf den Namen des Aktionärs in das Aktienbuch der AG eingetragen. Dabei werden Name, Geburtsdatum, Anschrift und Anzahl der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Organisation der Kreis der Aktionäre namentlich vertraut ist.
Vis-à-vis der Gesellschaft gelten allein die eingetragenen Personen als Aktionäre.
Allein diese können vor diesem Hintergrund im Großen und Ganzen Aktionärsrechte selbst oder vermöge Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Aktieninhaber kann von der Institution Information über die zu seiner Person im Aktienbuch eingetragenen Angaben begehren. Bekanntmachungen zu Hauptversammlungen erhält der Teilhaber generell unmittelbar von der Institution.
Ein Shareholder ist keineswegs verpflichtet, sich in das Aktienregister registrieren zu lassen. Er gilt hernach aber gegenüber der Gesellschaft nicht als Anteilseigner, welches zur Folge hat, dass er weder Informationen von der Organisation noch eine Mitteilung zur Hauptversammlung erhält. Im Zuge dessen verliert er ebenso sein Wahlrecht.
Das Anrecht auf Zahlung der Gewinnanteile ist von der Registrierung im Aktienbuch keinesfalls dependent. Der richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Shareholder zum Stichtag (geheißen: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienbuch wird elektronisch geführt und fördert in Verkettung mit einem elektronischen Abarbeitungssystem auch der Umsetzung von Transaktionen, mithin Käufen und Verkäufen.
Aktien sollen in der Bundesrepublik stets dann in Form von Namensaktien begeben werden, sowie der Nennbetrag nicht voll eingezahlt ist. Die Minimaleinzahlungsquote liegt bei 25 %; zusätzliche Zusatzzahlungen (Rest-, Abschlagszahlungen) können von der Institution beschlossen werden.
Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien bezeichnet man Aktien, deren Übergang auf einen neuen Aktienbesitzer zusätzlich an die Bestätigung der Gesellschaft gebunden ist. Für die emittierende Institution sind vinkulierte Namensaktien insoweit von Vorteil, als sie die Übersicht über den Aktionärskreis behält. In der Bundesrepublik kommen vinkulierte Namensaktien jedoch keineswegs vielerorts vor.