Finance

Informationsantrag ausländischer Aktiengesellschaften

Informationsantrag ausländischer Aktiengesellschaften
Irrelevant, ob landfremde Wertpapiere von vom Finanzinstitut im Inland oder im Ausland besorgt,

verkauft oder gelagert werden: Die fremdländischen Papiere unterliegen der Rechtsstruktur des Staates, in dem die Erwerbung, die Veräußerung wie auch die Aufbewahrung passiert. Sowohl die Rechte und Pflichten als auch die des Geldinstitutes konstituieren sich daher nach der dortigen Rechtsordnung, die nicht zuletzt die Bekanntgabe des Eignernamens einschließen mag. So sind zum Beispiel Aktiengesellschaften des Öfteren berechtigt oder sogar verpflichtet, über ihre Aktienbesitzer Informationen einzuholen. Desgleichen gilt genauso regelmäßig für landfremde Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Wertpapierbörsen wie auch andere zur Überwachung des Finanzmarktes berechtigte Stellen. Im Hintergrund stehender Sinn jener Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind beispielsweise Geheimnisträgerverdachtsfälle wie auch Fälle der Börsennotierungs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um Sachverhalte, wie sie auch in Europa und der Bundesrepublik auf Voraussetzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu behandeln sind. Soweit  das depotführende Bankhaus hiernach im Einzelfall zur Auskunftsherausgabe bei Notifikation des Eignernamens angehalten ist, wird dieser benachrichtigt.

Risiko der Eigenverwahrung
Sowie Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Sachverhalt des Untergangs dieser Urkunden, etwa durch Brand oder Raub, für die Restauration der Rechte ein gerichtliches Gesuchsverfahren lanciert werden muss, welches beachtliche Kosten bewirken kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Maßnahmen bis zur interimistischen Ausstellung etliche Jahre in Anspruch nehmen.


 

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