Finance

Wertpapiere in Eigenverwahrung: Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Informationsersuchen fremdstaatlicher Aktiengesellschaften
Einerlei, ob fremdstaatliche Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland besorgt, abgesetzt oder verwahrt werden:

Die ausländischen Wertpapiere unterliegen dem Rechtsgefüge des Nationalstaates, in dem die Akquisition, die Veräußerung oder die Aufbewahrung geschieht. Sowie die Rechte und Pflichten wie ebenso die des Geldinstitutes definieren sich deshalb nach dem dortigen Rechtskontext, die nicht zuletzt die Mitteilung des Eignernamens einschließen kann. So sind bspw. Aktiengesellschaften oftmals befugt oder auch verpflichtet, über ihre Teilhaber Informationen einzuholen. Desgleichen gilt auch regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktkuratorien, Börsen wie auch andere zur Aufsicht des Geldmarktes berechtigte Stellen. Auslöser jener Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind zum Beispiel Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Situationen der Kursnotierungs- und Marktpreisverfälschung. Es handelt sich dabei um Fälle, wie sie auch in Europa und Deutschland auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkuratorien hin zu bearbeiten sind. Soweit  die depotführende Geschäftsbank folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe unter Bekanntgabe des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener benachrichtigt.

Wagnis der Eigenverwahrung
Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Fall des Untergangs dieser Urkunden, etwa durch Feuer oder Entwendung, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Proklamationsverfahren lanciert werden muss, das erhebliche Kosten auslösen kann. Die Beschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Initiativen bis zur aushilfsweisen Ausstellung etliche Jahre andauern.


 

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