Finance

Landfremde Wertpapiere

Informationsgesuch ausländischer Aktiengesellschaften
Unwesentlich, ob landfremde Wertpapiere von vom Finanzinstitut im Inland oder

im Ausland käuflich erworben, verkauft oder aufgehoben werden: Die fremdländischen Papiere unterliegen dem Rechtskontext des Nationalstaates, in dem die Beschaffung, die Veräußerung wie auch die Verwahrung passiert. Sowie die Rechte und Pflichten wie ebenso die des Finanzinstitutes konstituieren sich deswegen gemäß dem dortigen Rechtskontext, die ebenfalls die Notifikation des Eignernamens einschließen kann. So sind z. B. Aktiengesellschaften oftmals berechtigt oder auch verpflichtet, über ihre Kapitalanleger Informationen einzuholen. Desgleichen gilt auch regelmäßig für ausländische Kapitalmarktkontrollorgane, Wertpapierbörsen wie auch andere zur Überwachung des Finanzmarktes autorisierte Stellen. Hintergründe dieser Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind beispielsweise Kennerverdachtsfälle wie auch Fälle der Kurs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich dieserfalls um Begebenheiten, wie sie ebenfalls in Europa und der BRD auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu adressieren sind. Soweit  das depotführende Finanzinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe unter Bekanntgabe des Eignernamens angehalten ist, wird jener informiert.

Fährnis der Eigenaufbewahrung
Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung gehaltenwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Zustand des Verlustes dieser Urkunden, etwa durch Feuer oder Diebstahl, für die Wiedererrichtung der Rechte ein juristisches Appellsverfahren herbeigeführt werden muss, welches beträchtliche Kosten mit sich bringen mag. Die Besorgung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Aktionen bis zur interimistischen Ausstellung mehrere Jahre in Anspruch nehmen.


 

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