Finance

Wertpapiere von der Geschäftsbank im Inland oder im Ausland

Auskunftsersuchen ausländischer Aktiengesellschaften
Egal, ob fremdstaatliche Wertpapiere von der Geschäftsbank im Inland oder im Ausland gekauft,

veräußert oder aufgehoben werden: Die fremdstaatlichen Handelspapiere unterliegen dem Rechtskontext des Nationalstaates, in dem die Besorgung, die Veräußerung wie auch die Verwahrung stattfindet. Sowohl die Rechte und Pflichten wie ebenso die der Bank bestimmen sich folglich nach der dortigen Rechtsordnung, die ebenso die Mitteilung des Eignernamens vorsehen mag. So sind beispielsweise Aktiengesellschaften meistens autorisiert oder auch verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Daten einzuholen. Desgleichen gilt ebenso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktkuratorien, Aktienbörsen sowie andere zur Aufsicht des Geldmarktes berechtigte Stellen. Auslöser solcher Auskunftsanträge staatlicher Stellen sind bspw. Eingeweihtenverdachtsfälle wie auch Sachverhalte der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulation. Es handelt sich dabei um Umstände, wie sie ebenfalls in Europa und der BRD auf Ansprüchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu adressieren sind. Soweit  die depotführende Geschäftsbank hiernach im Einzelfall zur Auskunftsausgabe unter Offenlegung des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser unterrichtet.

Fährnis der Eigenaufbewahrung
Falls Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Sachverhalt des Untergangs der Urkunden, z. B. durch Brand oder Entwendung, für die Rückgewinnung der Rechte ein juristisches Aufgebotsverfahren eingeleitet werden muss, welches ansehnliche Kosten entfachen kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Initiativen bis zur behelfsmäßigen Ausstellung mehrere Jahre andauern.


 

You may also be interested in: